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   LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 2/05 KfH   

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https://dejure.org/2009,64449
LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 2/05 KfH (https://dejure.org/2009,64449)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2009 - 32 AktE 2/05 KfH (https://dejure.org/2009,64449)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21. September 2009 - 32 AktE 2/05 KfH (https://dejure.org/2009,64449)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 2/05
    Hierzu im Einzelnen: a) Der gerichtliche Sachverständige (ebenso der Unternehmensbewerter und der Sachverständige Prüfer) hat zu Recht der Unternehmensbewertung das in Literatur und Rechtsprechung herrschende Ertragswertverfahren zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 100, 289 ff.).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 2/05
    Das Gericht hat sodann unter Beachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712 ff.).
  • LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 24/05

    Squeeze-out APCOA Parking AG

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 2/05
    Zusammen mit dem Beschluss der Hauptversammlung der APCOA Parking AG vom 13.114.12.2004 über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages stimmte diese Hauptversammlung auch dem Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre durch Übertragung deren Aktien auf die Antragsgegnerin zu (vgl. Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, Az.: 32 AktE 24/05 KfH).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:.

    Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) werden zurückgewiesen.

    Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.

    Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben.

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

    Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 6/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) beigezogen.
  • LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 24/05

    Squeeze-out APCOA Parking AG

    Nach Überzeugung der Kammer, insbesondere auch aufgrund der mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat dieser in überzeugender Weise in seinem Gutachten in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2009 (vgl. Landgericht Stuttgart Aktenzeichen 32 AktE 2/05 KfH Seite 462) dargelegt, dass der Unternehmenswert zum 13.12.2004 (Stichtag) 258.368.000,00 Euro betrug (ob der Unternehmenswert bei 266.720.000,00 lag, kann wegen Unmaßgeblichkeit für die Höhe der Barabfindung dahinstehen).

    Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer zu Recht darauf hingewiesen (vgl. auch Parallelverfahren Aktenzeichen 32 AktE 2/05 KfH), dass die Geschäftsführung zum Stichtag einen Verkauf des Unternehmens weder als Ganzes noch in Einzelteilen beabsichtigt hatte.

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